Home Infos Buchung AGB





TRANSALP I
TRANSALP II
TRANSSWISS
3-LÄNDER-TOUR





Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Reiseveranstalter swissbike und dem jeweiligen Reisenden, ggf. auch für etwaige einspringende Ersatzpersonen.


1. Zustandekommen des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich (Post, Fax, Email oder Online) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Reiseveranstalter durch Aushändigung der Rechnung/Reisebestätigung zustande.

Weicht der Inhalt der Rechnung/Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt hierin ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist diesbezüglich dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.


2. Zahlung

Der Reisepreis wird zu den vereinbarten Terminen fällig, spätestens bei Aushändigung und vor Zugang der Reiseunterlagen. In jedem Falle wird Ihnen vor einer Zahlung der Sicherungsschein übergeben oder übersandt, üblicherweise mit der Reisebestätigung/Rechnung, denn Ihre Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert.

Wenn Sie Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen leisten und wir Sie mahnen müssen, sind wir berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von € 10,00 zu erheben.


3. Leistungsbeschreibungen, Irrtümer

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Irrtümer oder Druckfehler bleiben insoweit vorbehalten.

Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei nicht vorhersehbaren und für ihn nicht zu vertretenden Gründen hiervon, auch kurzfristig, abzuweichen.


4. Etwaige Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wie oben, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter auch nicht selbst herbeigeführt wurden, werden nur insoweit durchgeführt, dass der Gesamtcharakter der gebuchten Reise unverändert bleibt.

Der Reiseveranstalter bemüht sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


5. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter, falls kein höherer Schaden für diesen entstanden ist, mindestens pauschalen Schadensersatz vom Reisenden für seine Aufwendungen wie folgt verlangen. Dieser pauschalierte Schadenersatz beträgt demnach prozentual vom Reisepreis:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
  • vom 29. bis 22. Tag 30 %
  • vom 21. bis 15 Tag 50 %
  • vom 14. bis 1. Tag 75 %
  • ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 %

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser, auch in Hinblick auf die körperliche Beanspruchung der Reise den gesundheitlichen Anforderungen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Der eintretende Dritte haftet für die vom Reisenden zu erbringenden Leistungen als Gesamtschuldner mit.


6. Rücktritt/Kündigung durch den Veranstalter, allgem. Tauglichkeit des Reisenden

Der Reiseveranstalter kann u. a. in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die für die spezielle Reiseveranstaltung erforderlichen  körperlichen Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt. Der Reisende versichert in diesem Zusammenhang, die Leistungsbeschreibung zur Kenntnis genommen zu haben und dass seinerseits diesbezüglich keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich Teilnahme an der Reise bestehen. Gleiches gilt, falls die vom Reisenden mitgebrachte Ausrüstung für den vorgesehenen Zweck nicht ausreichend tauglich ist oder er die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich anderweitig unzumutbar vertragswidrig verhält. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch in diesem Falle den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen der im Voraus vom Veranstalter angegebenen Mindestteilnehmerzahlen.


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.


8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung und die sorgfältige Auswahl und die Überwachung jeweiliger anderer Leistungsträger.
Sofern Fremdleistungen anderer Unternehmen währen der Reise erbracht werden, auf die der Veranstalter hinweist, kommt insofern lediglich ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Unternehmer, nicht aber dem Reiseveranstalter selbst, zustande. Letzterer haftet daher nicht für die Erbringung dieser Leistungen, eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den etwaigen Bestimmungen dieser Unternehmen.


9. Gewährleistung

A) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Reisende zunächst unverzüglich Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe in der Form schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

B) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen oder angemessene Abhilfe grundlos verweigert hat.
C) Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
D) Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.


10. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt nur dann, wenn ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Veranstalter herbeigeführt worden ist.

Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis EUR 250.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiseunfall-/Gepäck-/Auslandskranken-/sowie Rückholversicherung empfohlen. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.


11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


12. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen.


13. Salvatorische Klausel, Schriftform

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Wird die eine oder andere Bestimmung für unwirksam erklärt, ist diese auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Erklärungen und Zusagen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


14. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand Januar 2006